Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- VG Köln, 28.10.2022 – 25 K 4009/21Zitiert von 2
- VG Freiburg, 01.03.2017 – 4 K 3020/15Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.12.2022 – 8 K 108/21Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 – 8 K 4700/21Zitiert von 3
- VG Mainz, 24.11.2023 – 1 K 723/22.MZZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- OVG NRW, 23.06.2025 – 12 A 1918/22
77 Entscheidungen zu § 87 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.